Amtlicher Text
§ 229 Abs. 2 SGB IX
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
Quelle: § 229 Abs. 2 SGB IX. Ergänzende Bewertungsmaßstäbe: Anlage zu § 2 VersMedV, Teil D Nr. 2.

Merkzeichen B – Berechtigung für eine ständige Begleitung
Systematische Kommentierung mit Rechtsprechung und praxisbezogenen Abgrenzungskriterien.
Das Merkzeichen B kennzeichnet die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Maßgeblich ist nach § 229 Abs. 2 SGB IX, ob ein schwerbehinderter Mensch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Die Feststellung bedeutet nach § 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ausdrücklich nicht, dass die betroffene Person ohne Begleitung eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
Teil D Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze konkretisiert den Hilfebedarf: relevant sind insbesondere Hilfen beim Einsteigen, Aussteigen, während der Fahrt sowie Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen. Nach der heute maßgeblichen Systematik knüpft B an die Voraussetzungen der Merkzeichen G, Gl oder H an.
Kurz gesagt
Nicht jede sinnvolle oder gelegentlich hilfreiche Begleitung genügt. Entscheidend ist ein objektiv nachvollziehbarer, behinderungsbedingter und regelmäßig auftretender Hilfebedarf gerade bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Was bedeutet „regelmäßig“?
3. Welche Hilfe zählt?
4. Verkehrsmittelspezifischer Hilfebedarf
5. Katalogfälle und funktionelle Gesamtschau
6. Psychische Erkrankungen
7. Autismus
8. Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit und Cochlea-Implantate
9. Kinder
10. Anfallsartige Ereignisse und Gefahren
11. Körperliche Einschränkungen, Festhalten und Sturzgefahr
12. Kein allgemeiner Mindest-GdB 80
13. Entziehung eines bereits festgestellten B
14. Was sollte ärztlich dokumentiert werden?
15. Tatsachen, die für oder gegen B sprechen
16. Wichtige Entscheidungen
17. Alle 52 ausgewerteten Entscheidungen und Grundsatzquellen
1. Prüfungsschema für das Merkzeichen B
Besonders wichtig ist die Verzahnung mit G, Gl oder H. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass G nicht erstmals im reinen B-Verfahren gerichtlich „inzident“ festgestellt werden darf. Das BSG hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde lediglich aus prozessualen Gründen verworfen und damit keine neue materielle Leitentscheidung geschaffen.
2. Was bedeutet „regelmäßig“?
„Regelmäßig“ ist nicht mit „bei jeder einzelnen Fahrt“ gleichzusetzen. Ebenso wenig genügt aber eine Begleitung, die nur gelegentlich vorsorglich oder in seltenen Ausnahmefällen sinnvoll erscheint. Entscheidend ist eine auf Dauer angelegte, im typischen Nutzungsverhalten wiederkehrende Hilfebedürftigkeit.
Das Bayerische LSG hat 2025 ausdrücklich entschieden, dass nur vereinzelt erforderliche Hilfe nicht genügt. Ältere Entscheidungen verneinten B bei ein- bis zweimal wöchentlichen Gehstörungen oder bei einer dreimal wöchentlichen Dialyse mit nur möglicher Schwindelgefahr. Demgegenüber bejahte das LSG Saarland B bei unvorhersehbaren Husten- und Zyanoseattacken, die bis zu sechsmal täglich auftreten konnten. Das SG Düsseldorf hat in einem positiven Asperger-Fall darauf abgestellt, dass eine Begleitperson jedenfalls in stark frequentierten Verkehrsmitteln regelmäßig erforderlich war.
3. Welche Hilfe zählt?
Teil D Nr. 2 VMG nennt drei Kernbereiche: Hilfe beim Ein- und Aussteigen, Hilfe während der Fahrt und Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsstörungen. Dazu können körperliches Stützen, Sicherung beim Anfahren oder Bremsen, Hilfe bei der Auswahl des richtigen Bahnsteigs oder Verkehrsmittels, Reaktion auf Fahrplanänderungen sowie – bei psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen – eine notwendige unmittelbare Intervention gehören.
Die Hilfe muss objektiv erforderlich sein. Dass sich jemand mit Begleitung sicherer fühlt, dass eine Begleitperson gelegentlich organisatorisch nützlich wäre oder dass sie an einem Zielort außerhalb des Verkehrsmittels benötigt wird, reicht nicht ohne Weiteres.
4. Verkehrsmittelspezifischer Hilfebedarf
Die neuere Rechtsprechung zieht hier eine wichtige Grenze. Das Hessische LSG und das LSG Baden-Württemberg verlangen, dass sich der Begleitbedarf aus den konkreten Anforderungen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt. Schwierigkeiten, die genauso am Arbeitsplatz, beim Einkaufen oder in Menschenmengen außerhalb des Verkehrs auftreten, sind nicht allein deshalb B-relevant.
Im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.03.2024 reichte es gegen B, dass die Betroffene öffentliche Verkehrsmittel bereits ohne Begleitung benutzen konnte und in Überforderungssituationen ein beruhigendes Telefongespräch mit einer Vertrauensperson genügte. Anders liegt es, wenn gerade Einsteigen, Fahrt, Umsteigen, Orientierung oder der Umgang mit Änderungen ohne unmittelbar anwesende Begleitperson nicht bewältigt werden können.
5. Katalogfälle und funktionelle Gesamtschau
Teil D Nr. 2 c VMG nennt Querschnittgelähmte, Ohnhänder sowie bestimmte blinde, sehbehinderte, hörbehinderte, geistig behinderte und anfallskranke Menschen. Dieser Katalog ist nach dem LSG Baden-Württemberg nicht abschließend.
Die Entscheidung vom 22.03.2019 – L 8 SB 3550/18 – ist hierfür besonders wichtig. Danach können mehrere Beeinträchtigungen zusammen in einer funktionellen Gesamtschau dieselbe Schwere erreichen wie die Katalogfälle. Im konkreten Fall wirkten eine Fußheberparese mit häufigen Stürzen, kognitive Orientierungsprobleme, Herz-, Knie-, Wirbelsäulen- und weitere Funktionsstörungen zusammen. Entscheidend war die konkrete Fähigkeit, den öffentlichen Personennahverkehr allein zu benutzen.
6. Psychische Erkrankungen können Merkzeichen B begründen
Psychische oder psychosomatische Ursachen sind nicht ausgeschlossen. Aufbauend auf der BSG-Rechtsprechung zum umfassenden Behinderungsbegriff hat das LSG Niedersachsen-Bremen 2018 entschieden, dass auch eine psychotische Erkrankung B begründen kann, wenn die Person ohne Begleitung aufgrund unüberwindbarer psychischer Beeinträchtigungen öffentliche Verkehrsmittel praktisch nicht benutzen kann.
Positive Beispiele sind die Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg zu psychotischen Orientierungsdefiziten und Panikreaktionen. Negativ fallen dagegen Fälle aus, in denen lediglich allgemeine soziale Unsicherheit, Menschenmengenangst oder eine außerhalb des Verkehrssystems ebenso auftretende Phobie besteht. Die Diagnose allein entscheidet daher nicht.
7. Autismus und Merkzeichen B
Auch bei Autismus gilt die funktionelle Betrachtung. Ein Autismus-Spektrum allein führt nicht automatisch zu B. Maßgeblich ist, ob die autismusbedingten Funktionsstörungen gerade die selbständige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel so beeinträchtigen, dass regelmäßig eine mitfahrende Begleitperson benötigt wird.
Das SG Aachen sprach B einem Förderschüler zu, weil eine autismusbedingte spezifische Orientierungsstörung vorlag. Das SG Düsseldorf bejahte B bei Asperger-Syndrom, wenn die Begleitperson insbesondere in stark frequentierten Verkehrsmitteln erforderlich war. Demgegenüber verneinten das LSG Niedersachsen-Bremen 2022 und das LSG Baden-Württemberg 2024 B bei jungen Erwachsenen, die vertraute Strecken selbständig bewältigen konnten bzw. deren Krisensituationen ohne mitfahrende Begleitperson beherrschbar waren.
8. Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit und Cochlea-Implantate
Gehörlosigkeit allein führt bei Erwachsenen nicht automatisch zu B. Die Rechtsprechung stellt auf die tatsächliche Kommunikations- und Orientierungsfähigkeit sowie auf vorhandene Ausgleichsmöglichkeiten ab. Nach Abschluss von Schule bzw. erster Ausbildung können sich die Verhältnisse wesentlich ändern, wenn ausreichende Orientierung und selbständige Verkehrsmittelnutzung erworben wurden.
Das BSG hat diese Linie bereits 1996 und 2003 geprägt. Spätere LSG-Entscheidungen berücksichtigen Lese- und Schreibfähigkeit, Karten, digitale Fahrpläne, GPS-Navigation und die tatsächliche Fähigkeit, selbständig zu reisen. Auch ein möglicher Ausfall eines Hörgeräts oder Cochlea-Implantats genügt nicht, wenn dadurch nur selten ein Hilfebedarf entstehen könnte.
9. Kinder: derselbe Krankheitsmaßstab wie bei Erwachsenen
Teil D Nr. 2 a VMG ordnet ausdrücklich an, dass auch bei Säuglingen und Kleinkindern dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen anzuwenden sind. Es ist deshalb nicht entscheidend, dass ein gesundes Kind gleichen Alters ohnehin nicht allein Bus oder Bahn benutzen würde.
Bei Diabetes führt das dazu, dass die altersbedingte Unfähigkeit eines Kindes zur selbständigen Insulinsteuerung für sich nicht genügt. Zu fragen ist, ob ein gedachter Erwachsener mit denselben krankheitsbedingten Stoffwechselschwankungen regelmäßig Hilfe im öffentlichen Verkehr bräuchte. Anders beim positiven Mukoviszidose-Fall: Die häufigen unvorhersehbaren Husten- und Zyanoseattacken hätten auch bei einem Erwachsenen einen Begleiter erforderlich gemacht.
10. Anfallsartige Ereignisse und Gefahren
Ältere Entscheidungen formulierten den Anspruch stark über die Vermeidung von Gefahren. Nach aktuellem § 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bedeutet die Zuerkennung von B ausdrücklich nicht, dass eine unbegleitete Person als Gefahr für sich oder andere gilt. Gleichwohl können anfallsartige Ereignisse selbstverständlich einen regelmäßigen Hilfebedarf verursachen.
Entscheidend sind Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit, Schwere und die konkrete Hilfe, die eine Begleitperson leisten muss. Ein einmaliger Sturz oder eine lediglich latente Schockgefahr reichen regelmäßig nicht. Mehrfach tägliche, unvermittelt auftretende schwere Attacken können dagegen genügen.
11. Körperliche Einschränkungen, Festhalten und Sturzgefahr
B kann auch dann erforderlich sein, wenn eine Person zwar den Weg zur Haltestelle bewältigt, aber im Fahrzeug nicht sicher stehen, sich nicht festhalten oder nicht ohne Hilfe ein- und aussteigen kann. Das BSG hielt bereits 1988 bei fehlender Armbeweglichkeit die gesundheitlichen B-Voraussetzungen für gegeben, weil sich der Betroffene nicht sicher festhalten konnte. Das LSG Berlin-Brandenburg sprach B bei schwerem Parkinson wegen regelmäßig nötiger Hilfe beim Ein- und Aussteigen zu. Das SG Dortmund bejahte B bei Fortbewegung mit zwei Unterarmstützen und fehlender Möglichkeit zum sicheren Festhalten.
Demgegenüber genügte dem LSG Nordrhein-Westfalen ein einzelner Sturz beim Anfahren eines Zuges nicht. Auch die Behauptung, es müssten im ÖPNV regelmäßig Stufen überwunden werden, kann angesichts barrierefreier Zugänge nicht pauschal unterstellt werden.
12. Kein allgemeiner Mindest-GdB von 80 für Merkzeichen B
Für B existiert keine allgemeine zusätzliche GdB-Schwelle von 70 oder 80. Erforderlich ist Schwerbehinderteneigenschaft und die Anknüpfung an G, Gl oder H sowie der regelmäßige Hilfebedarf bei der Verkehrsmittelnutzung. Bestimmte GdB-Werte spielen lediglich innerhalb einzelner VMG-Regelbeispiele – etwa bei Orientierungsstörungen – eine Rolle.
Das SG Düsseldorf hat dies ausdrücklich hervorgehoben. Auch die funktionelle Gesamtschau des LSG Baden-Württemberg zeigt, dass nicht ein einzelner GdB-Wert, sondern die konkrete Wirkung der Funktionsstörungen auf die selbständige ÖPNV-Nutzung entscheidend ist.
13. Entziehung eines bereits festgestellten Merkzeichens B
Ist B bestandskräftig festgestellt, reicht die heutige Auffassung der Behörde, die frühere Zuerkennung sei falsch gewesen, für eine Aufhebung nach § 48 SGB X nicht. § 48 setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus. War die ursprüngliche Entscheidung von Anfang an rechtswidrig, ist grundsätzlich § 45 SGB X mit seinen Vertrauensschutz- und Ermessensanforderungen zu beachten.
Bei Gehörlosigkeit kann eine wesentliche Änderung etwa durch erworbene Kommunikations- und Orientierungsfähigkeiten nach Schul- oder Ausbildungsabschluss eintreten. Bei Autismus ist nicht die Volljährigkeit als solche entscheidend, sondern die tatsächliche Entwicklung: Kann die Person inzwischen vertraute ÖPNV-Strecken selbständig bewältigen, Krisen selbst steuern oder Hilfe anders erhalten, kann ein früherer B-Anspruch entfallen. Umgekehrt schützt die Bestandskraft eine frühere Feststellung, solange die für § 48 erforderliche Änderung nicht bewiesen ist.
14. Was sollte der behandelnde Arzt oder Sachverständige dokumentieren?
Eine pauschale Aussage wie „Begleitung erforderlich“ ist wenig aussagekräftig. Für die Prüfung des Merkzeichens B sollte möglichst konkret beschrieben werden:
ob Hilfe beim Einsteigen, Aussteigen, Umsteigen oder während der Fahrt nötig ist; wie häufig dies bei typischer ÖPNV-Nutzung vorkommt; ob die Person sich festhalten und einen sicheren Sitzplatz erreichen kann; ob sie den richtigen Bahnsteig, Bus, Zug und Ausstieg findet; wie sie auf Verspätungen oder Fahrplanänderungen reagiert; ob Panik, Autismus, kognitive Störungen oder Anfälle eine unmittelbar anwesende Person erforderlich machen; ob Telefon, Smartphone, Navigationshilfe, Hörhilfe, Rollator oder andere Hilfsmittel den Bedarf ausreichend kompensieren; sowie welche konkreten Folgen ohne Begleitperson eintreten.
15. Tatsachen, die für oder gegen B sprechen
Spricht eher für B
Regelmäßige körperliche Hilfe beim Ein-/Aussteigen; fehlende Möglichkeit zum sicheren Festhalten; wiederkehrende schwere Stürze; objektiv erhebliche Orientierungsstörung an Haltestellen/Bahnhöfen; Unfähigkeit, Fahrplanänderungen ohne anwesende Hilfe zu bewältigen; psychische Blockade, die ÖPNV-Nutzung ohne Begleitperson praktisch unmöglich macht; häufige unvorhersehbare schwere Anfälle; mehrere Funktionsstörungen, die sich bei der ÖPNV-Nutzung verstärken.
Spricht eher gegen B
Nur seltene Notfallsituationen; bloße subjektive Unsicherheit; Hilfe lediglich beim Einkaufen oder am Zielort; Probleme, die gleichermaßen außerhalb des Verkehrs auftreten; selbständige Nutzung vertrauter Strecken; ausreichende Kompensation durch Telefon/Smartphone/Hörhilfe; nur möglicher Ausfall technischer Hilfen; einmaliger Sturz; altersbedingter Begleitbedarf eines Kindes ohne krankheitsspezifisches Mehr.
16. Wichtige Entscheidungen zum Merkzeichen B
13.02.2025 – L 2 SB 102/24
01.03.2024 – L 8 SB 634/23
16.11.2022 – L 13 SB 120/21
21.09.2022 – L 3 SB 96/19
14.04.2021 – L 13 SB 46/20
13.03.2020 – L 13 SB 115/18
18.02.2020 – S 18 SB 181/18
22.03.2019 – L 8 SB 3550/18
23.05.2019 – S 4 SB 1110/14
25.04.2018 – L 13 SB 127/16
08.03.2018 – L 13 SB 28/17
30.01.2018 – L 9 SB 6/15
27.11.2015 – L 13 SB 82/15
28.07.2014 – L 3 SB 195/13
21.02.2013 – L 6 SB 5788/11
07.12.2004 – L 5 SB 100/03
10.12.2003 – B 9 SB 4/02 R
05.06.2002 – L 18 SB 29/01
12.11.1996 – 9 RVs 5/95
17.10.1996 – L 4 Vs 145/95
17. Alle 52 ausgewerteten Entscheidungen und Grundsatzquellen
Die nachfolgende Tabelle enthält das gesamte für diese Auswertung herangezogene Korpus. Prozessuale BSG-Beschlüsse und Entscheidungen, die primär ein anderes Merkzeichen betreffen, sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Jede Entscheidung ist einzeln abrufbar.
Alle 52 Entscheidungen anzeigen
L 3 SB 80/23 B abgelehnt / entzogen
B 9 SB 9/25 B prozessual
L 2 SB 102/24 B abgelehnt / entzogen
L 8 SB 634/23 B abgelehnt / entzogen
B 9 SB 18/23 B prozessual
L 5 SB 34/21 B abgelehnt / entzogen
B 9 SB 46/22 B prozessual
L 13 SB 120/21 B abgelehnt / entzogen
L 3 SB 96/19 B abgelehnt / entzogen
B 9 SB 6/22 B prozessual
L 12 SB 1425/21 B abgelehnt / entzogen
S 54 SB 909/19 B zugesprochen / erhalten
B 9 SB 34/21 B prozessual
L 13 SB 120/21 prozessual
L 13 SB 46/20 B abgelehnt / entzogen
L 13 SB 40/17 B abgelehnt / entzogen
S 12 SB 639/18 B zugesprochen / erhalten
L 13 SB 115/18 B abgelehnt / entzogen
S 18 SB 181/18 B zugesprochen / erhalten
S 12 SB 652/18 B abgelehnt / entzogen
S 4 SB 1110/14 B zugesprochen / erhalten
L 8 SB 3550/18 B zugesprochen / erhalten
L 8 SB 324/18 B zugesprochen / erhalten
L 13 SB 127/16 B zugesprochen / erhalten
L 13 SB 28/17 B zugesprochen / erhalten
L 9 SB 6/15 B abgelehnt / entzogen
L 10 SB 121/14 B abgelehnt / entzogen
L 13 SB 158/14 B zugesprochen / erhalten
L 13 SB 82/15 B zugesprochen / erhalten
B 9 SB 1/14 R ergänzende Grundlage
S 8 SB 301/13 B zugesprochen / erhalten
L 3 SB 195/13 B abgelehnt / entzogen
L 7 SB 72/12 B abgelehnt / entzogen
S 192 SB 1306/12 B abgelehnt / entzogen
L 6 SB 5788/11 B abgelehnt / entzogen
L 11 SB 245/10 B abgelehnt / entzogen
L 10 SB 10/12 B abgelehnt / entzogen
L 15 SB 151/06 B abgelehnt / entzogen
L 11 SB 158/08 B abgelehnt / entzogen
B 9a SB 1/05 R ergänzende Grundlage
L 5 SB 100/03 B zugesprochen / erhalten
B 9 SB 4/02 R B abgelehnt / entzogen
B 9 SB 1/02 R ergänzende Grundlage
L 18 SB 29/01 B abgelehnt / entzogen
L 18 SB 117/00 B zugesprochen / erhalten
9 RVs 1/96 ergänzende Grundlage
9 RVs 1/95 ergänzende Grundlage
9 RVs 5/95 B abgelehnt / entzogen
L 4 Vs 145/95 B abgelehnt / entzogen
9 RVs 1/88 ergänzende Grundlage
B zugesprochen / erhalten
B abgelehnt / entzogen
Zusammenfassung
Die Rechtsprechung zum Merkzeichen B lässt sich auf eine klare Funktionsfrage verdichten: Kann der schwerbehinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel typischerweise selbständig benutzen oder benötigt er dafür infolge seiner Behinderung regelmäßig eine andere Person? Die Diagnose allein entscheidet nicht. Ebenso wenig genügt ein bloß allgemeiner Betreuungs- oder Sicherheitsbedarf.
Die aktuelle Linie verlangt einen objektiven, verkehrsmittelbezogenen Hilfebedarf. Gleichzeitig sind die VMG-Katalogfälle nicht abschließend; körperliche, geistige, psychische und Sinnesbeeinträchtigungen können in einer funktionellen Gesamtschau B begründen. Bei Kindern ist die Gesundheitsstörung auf einen gedachten Erwachsenen zu übertragen. Bei Gehörlosen und bei Menschen mit Autismus ist besonders sorgfältig zwischen allgemeinem Unterstützungsbedarf und einer tatsächlich fehlenden Fähigkeit zur selbständigen ÖPNV-Nutzung zu unterscheiden.